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Rundfunkprogramme in Einrichtungen dürfen nur dort empfangbar sein und müssen im funktionellen Zusammenhang mit den in ihnen zu erfüllenden Aufgaben stehen.
Die Zulassung wird für längstens vier Jahre erteilt.
Sendungen, die der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien, Wählergruppen oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen, sind nur in deren Einrichtungen zulässig.
§§ 31, 35, 42, 43, 54 Abs. 4 gelten entsprechend.
§§ 31, 35, 38, 42, 43, 54 Abs. 4 gelten entsprechend. Abschnitt 10 Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Wer Rundfunkprogramme veranstalten will, bedarf einer Zulassung durch die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM). Absatz 5 sowie § 106 Absatz 1 und…
§§ 31, 35, 38, 42, 43, 54 Absatz 4 gelten entsprechend.
Versorgung mit Rundfunkprogrammen unter Berücksichtigung landesweiter, regionaler und lokaler Belange;
Die Zulassung wird nur einer Veranstaltergemeinschaft erteilt, deren alleiniger Zweck die Veranstaltung und Verbreitung lokalen Hörfunks im Sinne dieses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.