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Dieses Gesetz dient nach Maßgabe des § 2 dem Ziel, Medienkompetenz im Land zu fördern. Mediennutzerinnen und Mediennutzer sollen befähigt werden, selbstbestimmt und verantwortlich mit Medien umzugehen und an der Informationsgesellschaft gleichberechtigt und barrierearm teilzuhaben. Dieser Aufgabe dienen Projekte der Medienerziehung und -bildung, der Aus- und Weiterbildung sowie eine die Institutionen und Einrichtungen übergreifende Vernetzung und Zusammenarbeit. Projekte und Fördermaßnahmen richten sich an alle Mediennutzerinnen und Mediennutzer. Das schließt Medienschaffende ein, die bei der Erschließung der Chancen und Potentiale der digitalen Medienentwicklung unterstützt werden sollen. Bei der Vermittlung von Medienkompetenz sowie zur Integration von Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund leisten auch die Bürgermedien einen Beitrag.
„Medienkompetenz“ bezieht sich auf die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, die es Bürgern ermöglichen, Medien wirksam und sicher zu nutzen. Damit die…
„Medienkompetenz“ Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, die es Bürgern ermöglichen, Medien wirksam und sicher zu nutzen, und die nicht darauf beschränkt…
Die „Medienkompetenz“ bezieht sich auf die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie das nötige Verständnis für eine wirksame und sichere Nutzung der Medien…
Die Medienkompetenz der Menschen mit Einwanderungsgeschichte einschließlich des Zugangs zu digitalen Angeboten für ihre gesellschaftliche und politische…
Bürgermedien ermöglichen Bürgerinnen und Bürgern, sich an der Schaffung und Veröffentlichung von Inhalten in Medien zu beteiligen und tragen so zur Ausbildung…
Die Medienversammlung initiiert und fördert den Diskurs zwischen den Mediennutzerinnen und Mediennutzern und den Akteuren der Medienbranche unter Einbeziehung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.