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Rundfunkveranstaltern und den in § 18 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages genannten Anbietern von Telemedien stehen die sich aus dem Medienstaatsvertrag ergebenden Auskunftsrechte gegenüber Behörden zu. Abschnitt 6 Medienkompetenz, Bürgermedien und Mediennutzerschutz Unterabschnitt 1 Grundsätze
Dem WDR stehen die sich aus dem Medienstaatsvertrag ergebenden Auskunftsrechte gegenüber Behörden zu.
Rundfunkveranstalter haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Auskünfte können verweigert werden, soweit
Ein Auskunftsanspruch besteht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auch gegenüber den Behörden, die für die Anmeldung, die Erteilung einer…
Für Informationspflichten der Anbieter von Telemedien gilt § 18 des Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung. In Bezug auf deren…
Die LfM berät Veranstalter, Betriebsgesellschaften, Anbieter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten dieses Gesetz regelt, und…
§ 23 Absatz 1 Satz 1 bis Satz 5, Absatz 2 Satz 1 bis Satz 4 und Absatz 3 des Medienstaatsvertrages gelten entsprechend, soweit sonstige Anbieter von Telemedien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.