§ 6 Abs. 2 LmhFortbPrüfVInhalte der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“
In der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“ werden folgende Handlungsbereiche geprüft:
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 LmhFortbPrüfVTeile des Fortbildungsabschlusses
die im Rahmen dieser Verordnung geregelte Prüfung der schwerpunktspezifischen Verkaufsleitungsqualifikationen nach den §§ 6 bis 24.
§ 1 Abs. 5 Nr. 5 LmhFortbPrüfVZiel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
Verkauf organisieren und steuern,
§ 4 Abs. 2 LmhFortbPrüfVNachweis des Erwerbs der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen
Die Prüfung darf nicht länger als fünf Jahre vor der ersten abgelegten Prüfungsleistung in der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“…