§ 17 LmhFortbPrüfV
Schriftliche Prüfung
(1)
Die schriftliche Prüfung umfasst alle Handlungsbereiche der §§ 7 bis 11.
(2)
Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden aus der Beschreibung einer betrieblichen Situation abgeleitet. Die Aufgaben werden handlungsbereichsübergreifend gestellt.
(3)
Die Bearbeitungszeit beträgt 300 Minuten.