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Der Landschaftsplan ist vom Träger der Landschaftsplanung in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Landschaftsplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
Die Landschaftspläne benachbarter Kreise und kreisfreier Städte sollen aufeinander abgestimmt werden.
Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung den Maßstab und die Systematik des Landschaftsplans, die zu verwendenden Planzeichen, die bei der Aufstellung des Landschaftsplans anzufertigenden Arbeitskarten und deren Inhalt sowie die zu beteiligenden Behörden und anderen öffentlichen Stellen festlegen.
Die Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit und das…
Abweichend von § 11 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes haben die Kreise und kreisfreien Städte (Träger der Landschaftsplanung) unter Beachtung der…
Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind nach dem Naturschutzrecht von Bund und Land unter Abwägung mit…
Der Landschaftsplan ist der höheren Naturschutzbehörde anzuzeigen.
Bei der Aufstellung eines Landschaftsplans ist bei der Bezirksplanungsbehörde anzufragen, welche Ziele der Raumordnung für das Plangebiet bestehen. Ferner ist…
Die erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens ist durch den Träger der Landschaftsplanung ortsüblich bekannt zu machen. Der Landschaftsplan ist für jede…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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