Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei der Aufstellung des Landschaftsplans sollen die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können, zum frühestmöglichen Zeitpunkt beteiligt werden. In ihrer Stellungnahme haben sie dem Träger der Landschaftsplanung auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für den Naturschutz und die Landschaftspflege im Plangebiet bedeutsam sein können. Diese Beteiligten haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben. Der Träger der Landschaftsplanung soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Hat ein Beteiligter bis zum Ablauf der Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass er sich nicht äußern will.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die…
Bei der Aufstellung der Landschaftspläne sind ferner zu beteiligen:
Vor dem Erlaß von ordnungsbehördlichen Verordnungen im Sinne des Absatzes 1 ist den Behörden und den Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, Gelegenheit…
Die Bürgerinnen und Bürger sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten.…
Zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Planung soll allen, deren Belange von der Planung berührt sein können, sowie anerkannten…
Werden durch Änderungen eines Landschaftsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, bedarf es der Verfahren nach den §§ 15 bis 17 sowie der Anzeige nach §…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.