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Die erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens ist durch den Träger der Landschaftsplanung ortsüblich bekannt zu machen. Der Landschaftsplan ist für jede Person zur Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Landschaftsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Landschaftsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt…
Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den…
Der Landschaftsplan ist vom Träger der Landschaftsplanung in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Landschaftsplan aufzustellen, ist…
Die höhere Naturschutzbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige geltend machen, dass der Landschaftsplan nicht ordnungsgemäß zustande…
Werden durch Änderungen eines Landschaftsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, bedarf es der Verfahren nach den §§ 15 bis 17 sowie der Anzeige nach §…
Der Entwurf des Landschaftsplans ist für die Dauer eines Monats beim Träger der Landschaftsplanung öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.