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Erstreckt sich der Geltungsbereich einer Verordnung oder einzelner ihrer Bestimmungen nicht auf das Gebiet des Landes, eines Regierungsbezirks oder einer Gebietskörperschaft, ist der Geltungsbereich in der Verordnung zu beschreiben oder in Karten, Plänen oder Verzeichnissen darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden. Die Karten, Pläne oder Verzeichnisse müssen erkennen lassen, welche Grundflächen von der Verordnung betroffen werden. Im Zweifel gilt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter als nicht betroffen.
Sind Karten, Pläne oder Verzeichnisse Bestandteile einer Verordnung oder der vorläufigen Sicherung einer Fläche, kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie während der Geltungsdauer der Verordnung zu jedermanns Einsicht bei den Gemeinden ausgelegt werden, deren Gebiet von der Verordnung betroffen wird, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Verzeichnisse zugleich in der Verordnung grob umschrieben wird. Im textlichen Teil der Verordnung müssen Ort und Zeit der Auslegung bezeichnet sein.
1Erstreckt sich der Geltungsbereich einer Verordnung oder einzelner ihrer Bestimmungen nicht auf das Gebiet des Landes oder einer Gebietskörperschaft, so ist…
Die Festsetzung erfolgt durch ordnungsbehördliche Verordnung der zuständigen Behörde. Die Verordnung nach Satz 1 ist unbefristet; § 32 des…
Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 an einer bestimmten…
Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, hinzuweisen. Dabei ist unter Angabe von Zeit und Ort darauf…
Entscheidungen auf Grund dieser Verordnung trifft die für Entscheidungen nach § 35 Absatz 3 Satz 1 des Landeswassergesetzes zuständige Behörde. Entscheidungen…
grob zu beschreiben oder zu bezeichnen und in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden, oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.