Gesetze
Gesetz wird geladen …
Vor dem Erlass oder der Änderung einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach den §§ 43 und 44 sind die betroffenen Behörden und Stellen zu hören. Die oberste Naturschutzbehörde kann die betroffenen Behörden und Stellen durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags festlegen.
Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen…
Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt,…
Vor dem Erlaß der ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 43 des Landesnaturschutzgesetzes sind zu hören:
Die für den Erlass der Verordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß oder bei der Anhörung gemäß Absatz 2 vorgebrachten Bedenken und Anregungen…
Die Beiräte sind vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörde zu hören. Die Beiräte sind rechtzeitig zu unterrichten. Die…
Die höheren Naturschutzbehörden führen über die ermittelten Gebiete eine Anhörung der Betroffenen durch, fassen das Ergebnis der Anhörung zusammen und leiten es…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.