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Vor dem Erlaß der ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 43 des Landesnaturschutzgesetzes sind zu hören:
die Gemeinde, sofern sie die Verordnung nicht selbst erläßt,
der Kreis, sofern er die Verordnung nicht selbst erläßt,
die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer,
die untere Forstbehörde, wenn es sich um Wald handelt,
das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen,
die Bezirksplanungsbehörde, wenn es sich um eine Maßnahme von regionaler Bedeutung handelt,
die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes,
der Beirat bei der Landschaftsbehörde, die die Verordnung erläßt,
der jeweilige Stadt- oder Kreissportbund und
10 weitere Behörden und Stellen, die als Träger öffentlicher Belange in ihrem Aufgabenbereich berührt werden. Abschnitt IV Kenntlichmachung von Schutzgebieten und -objekten
das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen,
die Landesoberbehörden bei Wehrpflichtigen ihrer sowie der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (§§ 14, 14a des Landesorganisationsgesetzes) des…
Vor dem Erlass oder der Änderung einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach den §§ 43 und 44 sind die betroffenen Behörden und Stellen zu hören. Die oberste…
Entscheidungen auf Grund dieser Verordnung trifft die für Entscheidungen nach § 35 Absatz 3 Satz 1 des Landeswassergesetzes zuständige Behörde. Entscheidungen…
Zuständige Behörden für Angelegenheiten nach Teil 2 Kapitel 1 bis 3 dieser Verordnung sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Die Behörden unterstützen den Einheitlichen Ansprechpartner bei der Bereitstellung der in § 71c Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.