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Über § 64 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung unter den in § 64 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen Rechtsbehelfe einlegen gegen Entscheidungen nach § 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 10, soweit Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften betroffen sind. Voraussetzung ist, dass die Naturschutzvereinigung zur Mitwirkung nach § 66 berechtigt war und sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein,…
Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des…
Die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.
die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes,
Eine Vereinigung fördert im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 63 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes…
Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.