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Zum Wohl der Allgemeinheit ist aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege die Enteignung von Grundstücken zugunsten des Landes, von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, ist anzuwenden.
Zur Entschädigung nach § 68 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Land verpflichtet. Der Antrag auf Entschädigung oder Übernahme des Grundstücks ist bei der Behörde zu stellen, die die Beschränkung der Nutzungsrechte oder die Auferlegung von Pflichten angeordnet hat. Kapitel 9 Ordnungswidrigkeiten
Die Enteignung von Grundstücken zum Wohl der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach Landesrecht.
Der Eigentümer des Grundstücks kann anstelle der Entschädigung vom Land die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die zugefügten…
Zugunsten des Landes ist die Enteignung von Gewässern erster Ordnung zulässig, soweit sie nicht dem Bund gehören. Das Landesenteignungs- und…
die Bereitstellung von Grundstücken weder aus dem Grundbesitz des Enteignungsbegünstigten noch aus dem Grundbesitz des Bundes, des Landes, einer Gemeinde…
Ist das in das Eigentum des Entschädigungspflichtigen übergehende Grundstück mit Rechten Dritter belastet, so sind die Artikel 52 und 53 Absatz 1 des…
Im Falle des Eigentumsentzugs ist auf Antrag des Eigentümers die Entschädigung in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn er zur Sicherung seiner…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.