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Für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die untere Naturschutzbehörde zuständig. Der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu entscheiden hat. Von dem Widerspruch hat die untere Naturschutzbehörde die höhere Naturschutzbehörde zu unterrichten. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme abgegeben, so kann die untere Naturschutzbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die untere Naturschutzbehörde die Befreiung versagen. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für unberechtigt, hat die untere Naturschutzbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach § 2 Absatz 3 bleiben unberührt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag auch Befreiung nach Maßgabe des § 67 Absatz 1 und 3 des…
Von den Geboten und Verboten dieser Verordnung kann die Nationalparkverwaltung aufgrund des § 36 Absatz 3 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes Antrag auf…
Zuständig für die Erteilung der Befreiung nach Absatz 1 sind die nach Landesrecht zuständigen Naturschutzbehörden.
Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maßgabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Befreiung…
Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung nach Maßgabe des § 67 Absatz 1 und 3 des…
Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maßgabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Befreiung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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