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Bis zum 1. Januar 2018 gilt für das Reiten im Wald § 50 Absatz 2 des Landschaftsgesetzes. Mit dem Inkrafttreten treten alle widersprechenden Regelungen der Kreise und kreisfreien Städte, die auf Grundlage der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Reitregelung erlassen worden sind, außer Kraft. Die Kreise und kreisfreien Städte prüfen im Zusammenwirken mit den Gemeinden, der Forstbehörde und den Waldbesitzer- und Reiterverbänden, welche Regelungen für das Reiten im Wald in ihrem Gebiet erforderlich und angemessen sind und erlassen mit Wirkung ab 1. Januar 2018 die notwendigen Allgemeinverfügungen nach Maßgabe des § 58 Absätze 3 und 4 sowie die notwendigen Reitverbote nach Maßgabe des § 58 Absatz 5. Auf der Internetseite des für Naturschutz und Forsten zuständigen Ministeriums wird zum Stichtag 1. April 2018 eine Karte veröffentlicht, in der nachrichtlich dargestellt wird, welche Regelungen für das Reiten im Wald in den Kreisen und kreisfreien Städten Anwendung finden. Spätere Änderungen bleiben vorbehalten.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Zur gleichen Zeit tritt die Verordnung über das Reiten im Wald vom 12. Februar 1979 (Amtsbl. S.…
Die Landesregierung erstattet dem Landtag innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Bericht über die Auswirkungen des…
Durch Rechtsverordnung kann[5] geregelt werden. Siebenter Abschnitt Sonderbestimmungen für den Staatswald
Verboten ist das a) Betreten von Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und Pflanzgärten, b) Betreten ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichneter…
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Auf den in § 1 dieser Verordnung bezeichneten Flächen tritt…
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hofberg…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.