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Das Reiten im Wald ist nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet. Es sollen daher genügend geeignete, möglichst zusammenhängende und an entsprechende Wege auf Gemeindegebieten von Nachbargemeinden anschließende Waldwege für das Reiten ausgewiesen werden. Die Ausweisung erfolgt durch die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Waldbesitzer und der Betroffenen.
Erhebliche Schäden, die durch das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen entstanden sind, ersetzt oder beseitigt der Freistaat Sachsen nach seiner Wahl.
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausweisung und Kennzeichnung von Reitwegen sowie die Entschädigung der Waldbesitzer zu regeln.
„(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausweisung und Kennzeichnung von Reitwegen sowie die…
Das Reiten im Wald ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den…
Durch das Reiten auf ausgewiesenen Wegen entstandene erhebliche Schäden werden ersetzt oder beseitigt, wenn sie vom Waldbesitzer, vom Baulastträger oder von…
Aufwendungen des Waldbesitzers für die Beseitigung nicht unerheblicher Schäden, die durch das Reiten auf Wegen entstanden sind, werden vom Land ersetzt.
die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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