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Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplänen ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Ist eine Strategische Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon bereits in vorlaufenden Plänen durchgeführt worden, soll sich die Strategische Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränken. Das Verfahren muss den Anforderungen der §§ 14a und 14f, § 14g Absatz 2 Nummer 6 und 8 sowie § 14h, § 14i Absatz 1, § 14k Absatz 1 und § 14n des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, genügen. Die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungen sind gleichzeitig mit den Verfahren nach den §§ 15 bis 17 durchzuführen. Die Begründung zum Landschaftsplan erfüllt die Funktion eines Umweltberichtes nach § 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. In die Begründung sind die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die in § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter aufzunehmen.
Einer Strategischen Umweltprüfung bedarf es bei der Änderung eines Landschaftsplans nach § 20 Absatz 1 und 2 nicht, wenn keine Anhaltspunkte für zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen bestehen. Im Verfahren nach den §§ 15 bis 17 ist mit Begründung darauf hinzuweisen, dass von der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung abgesehen wird. Einer Strategischen Umweltprüfung bedarf es ferner nicht in den Fällen des § 20 Absatz 3 und 4.
Die Strategische Umweltprüfung beim Landschaftsrahmenplan erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33) geändert worden ist.
Werden Pläne und Programme nach § 35 Absatz 1 und § 36 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine…
Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erforderlichkeit und die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach Landesrecht.
Besteht für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen…
Bei Bedarfsplänen nach Nummer 1.1 der Anlage 5 ist eine Strategische Umweltprüfung nur für solche erheblichen Umweltauswirkungen erforderlich, die nicht bereits…
Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 53 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes…
Für die in der Anlage 2 aufgeführten nach Landesrecht zu erstellenden Pläne und Programme ist eine Strategische Umweltprüfung in entsprechender Anwendung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.