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Die Notwendigkeit zur Durchführung von Prüfungen nach den §§ 14 bis 17, 30, 34 und 67 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 9 bis 12 und 21 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
Ist für ein Vorhaben neben der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Prüfung im Sinne der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich, können die Verfahren gemeinsam durchgeführt und die notwendigen Verfahrensschritte miteinander verbunden werden. Die Ergebnisse der Verfahren nach Absatz 1 sind gesondert darzustellen. § 32 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.
Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen nach § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Darstellungen nach § 9 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes um
die in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter,
eine Darstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie eine Beschreibung, wie diese Prüfung durchgeführt wurde, und
eine Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnahmen
zu erweitern, um den Anforderungen des § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu entsprechen. Die Strategische Umweltprüfung für diese Pläne soll mit der Umweltprüfung für diejenigen räumlich entsprechenden Pläne nach § 5 oder § 8 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung, verbunden werden, die im zeitlichen Zusammenhang mit einem Landschafts- oder Grünordnungsplan aufgestellt werden. Das Verfahren zur Durchführung der Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung von landschaftsplanerischen Fachbeiträgen nach § 6 des Sächsischen Naturschutzgesetzes richtet sich nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706), in der jeweils geltenden Fassung.
Die Umweltprüfung umfasst auch die Prüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen…
Für einen Plan nach § 35 oder § 36, der einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet…
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Notwendigkeit zur Durchführung von Prüfungen nach den §§ 14 bis 17, 30, 34 und 67 des Gesetzes über Naturschutz und…
eine Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnahmen zu erweitern, um den Anforderungen des § 14g UVPG zu entsprechen. Die Strategische Umweltprüfung für diese…
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „sowie nach §§ 4 Abs. 2a und Abs. 4, § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch” gestrichen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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