§ 20 LNGV
Kostenmindernde Erlöse und Erträge
Sonstige Erlöse und Erträge müssen, soweit sie sachlich dem Anlagenbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung der LNG-Anlage zu entnehmen sind, von den Kosten abgezogen werden. Dies betrifft insbesondere:
aktivierte Eigenleistungen,
Zins- und Beteiligungserträge,
Zuschüsse oder
sonstige Erträge und Erlöse.