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1Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs und auf dem Flughafen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr. 2Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten ist der Verkauf von Reisebedarf zulässig.