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An Sonn- und Feiertagen dürfen geöffnet sein:
Verkaufsstellen, deren Angebot in erheblichem Umfang aus einer oder mehreren der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Waren zum sofortigen Verzehr oder Waren zum sofortigen Gebrauch und Verbrauch besteht, für die Dauer von fünf Stunden,
Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr auf dem Gelände oder im Gebäude einer Veranstaltung oder an einem festen Ausstellungsort während der Veranstaltungs- bzw. Öffnungsdauer, sofern die Waren einen engen Bezug zur Veranstaltung oder zum Veranstaltungsort aufweisen oder der Versorgung der Besucher dienen.
An Sonn- und Feiertagen dürfen leicht verderbliche Waren und Waren zum sofortigen Verzehr auch außerhalb von Verkaufsstellen angeboten werden.
In Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten dürfen Devotionalien, Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, Reisebedarf, Sportartikel und -zubehör sowie Badegegenstände an Sonn- und Feiertagen verkauft werden.