§ 19 Abs. 2 LOG NRWGesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz
Körperschaften, ihren Organen oder ihren leitenden Beamten oder Angestellten können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes…
§ 16 LOGMitwirkung bei der Landesverwaltung
Die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.
§ 14a Abs. 2 LOG NRWGesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz
Landesbetriebe können hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.
§ 15 LOG NRWGesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz
Die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.