§ 18 LOG NRWGesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz
Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.
§ 4 Abs. 1 NRW-31128Gesetz zur Regelung der Verleihung und des Entzugs der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in Nordrhein-Westfalen (Körperschaftsstatusgesetz)
Die Körperschaftsrechte werden entzogen, wenn die Voraussetzungen im Sinne von § 1 Absatz 1 und 2 von Anfang an nicht vorgelegen haben oder sie nachträglich…
§ 2 Abs. 1 NRW-31128Gesetz zur Regelung der Verleihung und des Entzugs der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in Nordrhein-Westfalen (Körperschaftsstatusgesetz)
Die Verleihung der Körperschaftsrechte erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags. Der Landtag…
§ 21 LOGAnstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Die §§ 18 bis 20 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. V. Schluss- und…