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Zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen des Losheimer Baches und seiner Überflutungsflächen, zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe, zum Erhalt natürlicher Rückhalteflächen und zur Regelung des Hochwasserabflusses werden für das in § 2 beschriebene Gebiet die allgemein verbindlichen Anordnungen nach § 3 getroffen.