§ 29 RennwLottGRennwett- und Lotteriegesetz
Die Lotteriesteuer beträgt 20 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 27.
§ 30 Abs. 1 RennwLottDVVerordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 26 bis 35 des Rennwett- und Lotteriegesetzes.
§ 26 Abs. 1 RennwLottGRennwett- und Lotteriegesetz
Lotterien und Ausspielungen unterliegen der Lotteriesteuer, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich veranstaltet werden. Dies ist der Fall, wenn
§ 43 Abs. 1 RennwLottDVVerordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
In den §§ 9, 17, 27, 37 und 47 des Rennwett- und Lotteriegesetzes wird die Steuerbemessungsgrundlage als geleisteter Wetteinsatz, als geleistetes…
§ 28 Nr. 2 RennwLottGRennwett- und Lotteriegesetz
bei denen der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder…