RennwLottG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 29 RennwLottGSteuersatzRennwett- und Lotteriegesetz · II. Steuern, 3. Besteuerung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen § 28§ 30 Die Lotteriesteuer beträgt 20 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 27.