Gesetze
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Die Landeszentrale wird von einer Leiterin oder einem Leiter geführt (Leitung). Die Leitung vertritt die Landeszentrale nach außen und führt die laufenden Geschäfte. Sie entscheidet über die Angelegenheiten der Landeszentrale, soweit nicht das Kuratorium oder die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags zuständig ist.
Die Leitung wird durch das Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder für sechs Jahre berufen und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags als Beamtin oder Beamter auf Zeit ernannt. Die Wiederberufung ist zulässig.
Das Kuratorium kann auf den von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellten Antrag über die Abberufung der Leitung beschließen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.
Die Leitung hat das Kuratorium über alle wichtigen Angelegenheiten der Landeszentrale zu unterrichten.
Der Vorsitzende des Kuratoriums oder dessen Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Kuratoriums leitet die Hauptversammlung.
Die Leitung des Landesamtes obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten.
Der Präsident des Landtags beruft die konstituierende Sitzung des Kuratoriums frühestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein und leitet sie bis…
Der für politische Bildung zuständige Ausschuss kann jederzeit die Anwesenheit der Leitung verlangen und diese zu seinen Beratungen hinzuziehen. Die Leitung hat…
Die Leitung der Landeszentrale führt die Geschäfte der Landeszentrale, bewirtschaftet die ihr zugewiesenen Mittel und vertritt sie nach außen gerichtlich und…
Das Kuratorium kann die Mitglieder des Präsidiums oder die Präsidentin/den Präsidenten aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.