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Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits förmlich eingeleiteten Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Raumordnungsplänen werden nach bisherigem Recht weitergeführt.
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommenen Eintragungen von Denkmälern sowie erteilten Erlaubnisse gelten fort.
Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet ist, sind die dieser Verordnung entsprechenden bisherigen Vorschriften weiterhin…
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 19. Februar 2025 (Amtsbl. I S. 369_2) eingeleitete…
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnene Verfahren sind nach den bisher geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen.
Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Planungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt. § 36d Abs. 6 des Bundesbahngesetzes, §…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.