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Ergänzend zu § 27 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes können Verfahren oder einzelne Verfahrensschritte, die bis zum 27. September 2023 förmlich eingeleitet wurden, auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass mit den betreffenden gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist. § 15 ist mit Ausnahme von Absatz 4 auch auf Raumordnungspläne anzuwenden, die vor dem [einsetzen: Datum des auf die Verkündung folgenden Tages des Gesetzes] in Kraft getreten sind. Für Raumordnungspläne, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft getreten sind, beginnt die 5-Jahres-Frist nach § 15 Absatz 4 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahrensvorschriften fortzuführen…
Für Einrichtungen, die bereits vor dem 1. Juli 2008 einen Antrag auf Abstimmung des Raumprogramms bei der zuständigen Behörde gestellt und bei Inkrafttreten…
1Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes vom 5. August 2026 (Amtsbl. I S. 846) eingeleitet wurden, werden nach den…
Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den Vorschriften für die Raumausstattermeisterverordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl.…
Für alle vor dem Zeitpunkt der Aufforderungen nach Absatz 1 Satz 1 eingeleiteten regionalen Planungsverfahren finden die § 10 Absatz 1, § 12 Absatz 3, § 14…
Mit Ausnahme des § 6 sind die Regelungen dieses Gesetzes auch auf solche Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer Anlage oder Leitung nach § 2 anzuwenden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.