Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Prüfling ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn die Lehrproben gemäß § 17 Absatz 2 bestanden sind.
Der Prüfling wird in jedem seiner Fächer mündlich geprüft. Die mündliche Prüfung gliedert sich in den pädagogisch-bildungswissenschaftlichen Teil und den fachdidaktisch-fachmethodischen Teil in jedem der Fächer. Die mündliche Prüfung im Doppelfach gliedert sich in den fachdidaktisch-fachmethodischen Teil im Doppelfach und in den pädagogisch-bildungswissenschaftlichen Teil.
Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die während der Ausbildung behandelten Bereiche, insbesondere die Gebiete, die Gegenstand der Veranstaltungen nach § 9 waren. In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er pädagogische, psychologische, rechtliche, didaktische und methodische Kenntnisse und Einsichten auf die schulpraktische Arbeit anzuwenden und in größere Zusammenhänge einzuordnen weiß.
Die Prüfungsdauer beträgt für den pädagogisch-bildungswissenschaftlichen Teil sowie für die fachdidaktisch-fachmethodischen Teile je 30 Minuten. Die Prüfungsdauer im Doppelfach beträgt im pädagogisch-bildungswissenschaftlichen Teil 30 Minuten und im fachdidaktisch-fachmethodischen Teil 60 Minuten. Jeder Prüfling wird einzeln geprüft.
In der Niederschrift sind die Note gemäß § 20, die Prüfungsthemen und wichtige Prüfungsfragen festzuhalten. Aus ihr soll zu erkennen sein, mit welchem Ergebnis der Prüfling die Themen behandelt und die Fragen beantwortet hat. Die Niederschrift wird von den an der Prüfung beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Sie ist Bestandteil der Prüfungsakten. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.