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Der Prüfling ist zum fachdidaktisch-fachmethodischen Teil der mündlichen Prüfung eines Faches zugelassen, wenn die Lehrprobe in dem betreffenden Fach gemäß § 17 Absatz 2 bestanden ist.
Die mündliche Prüfung gliedert sich in den pädagogisch-bildungswissenschaftlichen Teil und den fachdidaktisch-fachmethodischen Teil in jedem der Fächer.
Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die während der Ausbildung behandelten Bereiche, insbesondere die Gebiete, die Gegenstand der Veranstaltungen nach § 9 waren. In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er pädagogische, psychologische, rechtliche, didaktische und methodische Kenntnisse und Einsichten auf die schulpraktische Arbeit anzuwenden und in größere Zusammenhänge einzuordnen weiß.
Die Prüfungsdauer beträgt für den pädagogisch-bildungswissenschaftlichen Teil sowie für jeden fachdidaktisch-fachmethodischen Teil je 30 zusammenhängende Minuten. Jeder Prüfling wird einzeln geprüft.
In der Niederschrift sind die Note gemäß § 20, die Prüfungsthemen und wichtige Prüfungsfragen festzuhalten. Aus ihr soll zu erkennen sein, mit welchem Ergebnis der Prüfling die Themen behandelt und die Fragen beantwortet hat. Die Niederschrift wird von den an der Prüfung beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Sie ist Bestandteil der Prüfungsakten. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.