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Die Anwärterin oder der Anwärter muss sich zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres zur Zweiten Staatsprüfung melden. Der Meldung ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem nicht länger als drei Jahre zurückliegenden Kurs in Erster Hilfe sowie an einem Medienkurs beizufügen. Die Meldung ist auf dem Dienstweg an das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen zu richten.
Der Meldung sind von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars beizufügen: Bei der Festsetzung der Vornoten und im Bewährungsbericht der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars ist auf der Grundlage des Berichts der Schulleitung gemäß Satz 1 Nummer 1 und der Unterrichtsbesuche gemäß § 8 Absatz 4 Satz 6 und 9 die pädagogische Leistung des Prüflings im eigenverantwortlichen Unterricht besonders zu berücksichtigen. Kann über die Vornote gemäß Satz 1 Nummer 2 kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen.
ein von der Leiterin oder dem Leiter der Schule, an der der Prüfling den überwiegenden Teil seines eigenverantwortlichen Unterrichts erteilt hat, zu erstellender Bericht über die erzieherische und unterrichtliche Leistung des Prüflings an der Schule,
je ein Gutachten der zuständigen Fachleiterinnen und Fachleiter über die Eignung und fachliche Leistung des Prüflings, das mit einer Vornote entsprechend § 20 endet, die aufgrund der Leistungen des Prüflings in dem betreffenden Fach während des Vorbereitungsdienstes im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars festzusetzen ist,
ein von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars zu erstellender allgemeiner Bewährungsbericht, in dem auch das dienstliche Verhalten des Prüflings, seine Mitarbeit im Studienseminar, seine Belastbarkeit, Kooperationsbereitschaft, Innovationsbereitschaft, Beratungsfähigkeit und Medienkompetenz gebührend zu berücksichtigen sind; er schließt mit einer Feststellung darüber, ob der Prüfling aufgrund der während des bisherigen Vorbereitungsdienstes nachgewiesenen berufsqualifizierenden Kompetenzen für das angestrebte Lehramt geeignet ist.
Der Prüfling ist zur Zweiten Staatsprüfung zugelassen, wenn die Vornoten der beiden Fachleitergutachten mindestens „ausreichend“ lauten und die Seminarleiterin oder der Seminarleiter die Eignung des Prüflings festgestellt hat. Aus den Vornoten (Punktzahlen) wird eine Zulassungsnote ermittelt, wobei jede Vornote das gleiche Gewicht erhält.
Die Zulassungsnote wird jeweils bis auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Die Note lautet: sehr gut bei einer Durchschnittspunktzahl von 15,00 bis 12,50 gut bei einer Durchschnittspunktzahl von 12,49 bis 9,50 befriedigend bei einer Durchschnittspunktzahl von 9,49 bis 6,50 ausreichend bei einer Durchschnittspunktzahl von 6,49 bis 4,00.
Die Gutachten und Vornoten, der Bericht der Schulleitung und der Bewährungsbericht sind dem Prüfling auf Antrag zu eröffnen.