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Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar muss sich zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres zur Zweiten Staatsprüfung melden. Der Meldung ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem nicht länger als drei Jahre zurückliegenden Kurs in Erster Hilfe sowie an einem Medienkurs beizufügen. Von Prüflingen mit einer Ausbildung im Fach Physik ist der Meldung eine Fachkundebescheinigung über die Teilnahme an einem Lehrgang über Strahlenschutz beizufügen. Die Meldung ist auf dem Dienstweg an das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen zu richten.
Der Meldung sind von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen beizufügen: Bei der Festsetzung der Vornoten und im Bewährungsbericht der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars ist auf der Grundlage des Schulleiterberichts gemäß Satz 1 Nummer 1 und der Unterrichtsbesuche gemäß § 8 Absatz 5 Satz 5 und 7 die pädagogische Leistung des Prüflings im eigenverantwortlichen Unterricht besonders zu berücksichtigen. Kann über die Vornote gemäß Satz 1 Nummer 2 kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen.
ein von der Leiterin oder dem Leiter der Schule, an der der Prüfling den überwiegenden Teil des eigenverantwortlichen Unterrichts erteilt hat, zu erstellender Bericht über die erzieherische und unterrichtliche Leistung des Prüflings an der Schule,
je ein Gutachten der zuständigen Fachleiterin und des zuständigen Fachleiters, beim Doppelfach ein Gutachten der zuständigen Fachleiterin oder des zuständigen Fachleiters, über die Eignung und fachliche Leistung des Prüflings, das mit einer Vornote entsprechend § 20 endet, wobei die Vornote aufgrund der Leistungen des Prüflings in dem betreffenden Fach beziehungsweise im Doppelfach während des Vorbereitungsdienstes im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars festzusetzen ist,
ein von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars zu erstellender allgemeiner Bewährungsbericht, in dem auch das dienstliche Verhalten des Prüflings, seine Mitarbeit im Studienseminar, seine Belastbarkeit, Kooperationsbereitschaft, Innovationsbereitschaft, Beratungsfähigkeit und Medienkompetenz gebührend zu berücksichtigen sind; er schließt mit einer Feststellung darüber, ob der Prüfling aufgrund der während des bisherigen Vorbereitungsdienstes nachgewiesenen berufsqualifizierenden Kompetenzen für das angestrebte Lehramt geeignet ist.
Der Prüfling ist zur Zweiten Staatsprüfung zugelassen, wenn die Vornoten der beiden Fachleitergutachten jeweils mindestens „ausreichend“ lauten, beziehungsweise beim Doppelfach die Vornote des einen Fachleitergutachtens mindestens „ausreichend“ lautet, und die Seminarleiterin oder der Seminarleiter die Eignung des Prüflings festgestellt hat. Aus den Vornoten (Punktzahlen) wird eine Zulassungsnote ermittelt, wobei jede Vornote das gleiche Gewicht erhält; beim Doppelfach entspricht die Zulassungsnote der Vornote. Bei Prüflingen mit dem Fach Bildende Kunst oder dem Fach Musik wird die Vornote für das künstlerische Fach mit dem Faktor zwei, die Vornote für das kombinierte Fach mit dem Faktor eins gewichtet, sofern im kombinierten Fach die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I angestrebt wird.
Die Zulassungsnote wird bis auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Die Note lautet: sehr gut bei einer Durchschnittspunktzahl von 15,00 bis 12,50 gut bei einer Durchschnittspunktzahl von 12,49 bis 9,50 befriedigend bei einer Durchschnittspunktzahl von 9,49 bis 6,50 ausreichend bei einer Durchschnittspunktzahl von 6,49 bis 4,00.
Die Gutachten und Vornoten, der Schulleiterbericht und der Bewährungsbericht sind der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar auf Antrag zu eröffnen.