Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Verordnung regelt den Erwerb der zusätzlichen Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe durch Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme und Ablegung einer Staatsprüfung für Lehrkräfte mit der Befähigung für Abschnitt II Qualifizierungsmaßnahme
das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) gemäß § 6 Absatz 2 Saarländisches Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetz vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1054), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2016 (Amtsbl. I S. 366), in der jeweils geltenden Fassung,
das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) gemäß § 6 Absatz 2 Saarländisches Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetz,
das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13) gemäß § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 2 Saarländisches Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetz,
das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen oder für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen gemäß § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 2 Satz 2 Saarländisches Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetz.