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Ist der Prüfling durch Krankheit oder andere von ihm nicht zu vertretende Gründe verhindert, zu einem angegebenen Prüfungstermin zu erscheinen oder eine Abgabefrist einzuhalten, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Sie oder er entscheidet, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. Die Prüfung wird an einem vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden in der Regel angerechnet.
Versäumt ein Prüfling ohne unverzügliche und genügende Entschuldigung einen Prüfungstermin oder eine Frist zur Abgabe, so führt die nicht erbrachte Prüfungsleistung zum Nichtbestehen des betreffenden Prüfungsteils.
Der Prüfling kann aus schwerwiegenden Gründen unverzüglich den Rücktritt vom Prüfungsverfahren beantragen. Über den Antrag entscheidet das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen. Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Das Prüfungsverfahren kann in besonderen Fällen auf Antrag ausgesetzt werden. Die Entscheidung hierüber und über die Bedingungen seiner Fortsetzung trifft die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen.