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Das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen teilt dem Prüfling das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung mit. Auf seinen Antrag ist ihm, wenn er die Prüfung bestanden hat, durch das Studienseminar eine vorläufige Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung gemäß Anlage 1 auszustellen.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 2. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.
Ist die Prüfung in einem Prüfungsteil oder in einem Teil eines Prüfungsteils oder erstmals in ihrer Gesamtheit nicht bestanden, erhält der Prüfling einen schriftlichen Bescheid, in dem ihm mitgeteilt wird, welche Wiederholungsprüfungen abzulegen sind. Ist die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, erhält der Prüfling eine Bescheinigung nach Anlage 3.
Die Zeugnisse werden von dem Leiter/der Leiterin des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen oder einem/einer Beauftragten des Ministeriums für Bildung und Kultur unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen.
Rechenfehler sind jederzeit, auch von Amts wegen, vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen zu berichtigen. Das Datum der Berichtigung ist in den Prüfungsakten zu vermerken. Ein unrichtiges Zeugnis ist durch ein richtiges zu ersetzen.
Wenn eine Prüfungslehrprobe oder eine mündliche Prüfung nicht bestanden wurde, hat der Prüfling das Recht, den betreffenden Teil der Prüfungsakte einzusehen.
Der Prüfling hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfung seine vollständige Prüfungsakte beim Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen einzusehen.