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Das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung wird dem Prüfling vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen mitgeteilt. Auf seinen Antrag ist ihm, wenn er die Prüfung bestanden hat, eine vorläufige Bescheinigung nach Anlage 3 über das Ergebnis der Prüfung auszustellen.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 4. Das Zeugnis ist von der Leiterin oder dem Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen oder einer oder einem Beauftragten des Ministeriums für Bildung und Kultur zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.
Ist die Prüfung in einem Prüfungsteil oder in einem Teil eines Prüfungsteils oder erstmals in ihrer Gesamtheit nicht bestanden, erhält der Prüfling einen schriftlichen Bescheid, in dem ihm mitgeteilt wird, welche Wiederholungsprüfungen abzulegen sind. Ist die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, erhält der Prüfling eine Bescheinigung nach Anlage 5.
Rechenfehler sind jederzeit auch von Amts wegen vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen zu berichtigen. Das Datum der Berichtigung ist in den Prüfungsakten zu vermerken. Ein unrichtiges Zeugnis ist durch ein richtiges zu ersetzen.
Der Prüfling hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfung seine vollständige Prüfungsakte beim Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen einzusehen.
Wenn eine Prüfungslehrprobe oder eine mündliche Prüfung nicht bestanden wurde, hat der Prüfling das Recht, den betreffenden Teil der Prüfungsakte einzusehen.