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Das Beamtenverhältnis des Anwärters/der Anwärterin endet mit dem Ablauf des Tages der abschließenden Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen, wonach der Anwärter/die Anwärterin die Zweite Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat. Abschnitt IV Schlussbestimmungen