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Das Beamtenverhältnis der Anwärterin oder des Anwärters endet mit dem Ablauf des Tages der abschließenden Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen, wonach die Anwärterin oder der Anwärter die Zweite Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat. Abschnitt IV Schlussbestimmungen