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Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen in einem Kalenderjahr an insgesamt höchstens 15 vom Hundert der am 1. Januar eines Jahres vorhandenen Beamten mit Dienstbezügen des jeweiligen Dienstherrn in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A gewährt werden. Die Überschreitung des Vomhundertsatzes ist in dem Umfang zulässig, in dem die Anzahl der möglichen Empfänger einer Leistungsstufe nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht ausgeschöpft wurde. Die in einem Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 gewährten Leistungsprämien und Leistungszulagen gelten als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage. Sie darf zusammen 150 v. H. des in § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamten.
Bei der Vergabe sollen alle Laufbahngruppen berücksichtigt werden.
Bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A kann in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden.
Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn…
Leistungsstufen können nach Maßgabe des Haushalts an insgesamt höchstens 10 vom Hundert der am 1. Januar eines Kalenderjahres vorhandenen Beamten mit…
Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn…
Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn…
Die Leistungsprämie wird als Einmalzahlung gewährt. Die Höhe ist der erbrachten Leistung entsprechend zu bemessen. Es kann ein Betrag bis zur Höhe des…
Leistungsprämien oder Leistungszulagen, die wegen einer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.