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Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer in einem Zeitraum von mindestens drei Monaten erbrachten und auch für die Zukunft zu erwartenden herausragenden besonderen Leistung.
Die Leistungszulage beträgt maximal sieben vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Beamten im Zeitpunkt der Zuerkennung. Die Höhe und die Dauer der Gewährung sind entsprechend der erbrachten Leistung zu bemessen. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten ist das entsprechend § 6 BBesG geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend. Die Leistungszulage kann rückwirkend bis zu drei Monate und längstens für einen Zeitraum von einem Jahr gewährt werden. Die Zahlung erfolgt monatlich nachträglich von dem auf die Leistungsfeststellung folgenden Monat an. Eine Neubewilligung ist frühestens ein Jahr nach Ablauf des Gewährungszeitraums zulässig.
Die Leistungszulage ist bei erheblichem Leistungsabfall für die Zukunft zu widerrufen.
Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung, die bereits über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erbracht worden…
Die Zulage wird als Monatsbetrag gewährt wenn eine entsprechende Leistung oder ein entsprechender Erfolg auch zukünftig zu erwarten ist. Bei Leistungs- oder…
Eine Leistungszulage kann im Zeitlohn bis zu 30 vom Hundert, im Leistungslohn bis zu 15 vom Hundert des Grundlohnes gewährt werden, wenn die individuelle…
Eine Leistungsprämie oder Leistungszulage kann gewährt werden, wenn der Beamte eine herausragende besondere Leistung erbringt oder erbracht hat. Erfüllt eine…
Die Leistungszulage entfällt an dem Tag, von dem an der Beamtin oder dem Beamten auf Grund einer Beförderung die Bezüge der nächsthöheren Besoldungsgruppe…
Bei der Ausbildungsbeihilfe kann eine Leistungszulage im Zeitlohn bis zu 30 Prozent der Grundvergütung gewährt werden, wenn die individuelle Leistung dies…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.