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Besetzungsverfahren für richterliche und staatsanwaltliche Ämter sind abzubrechen, wenn das Amt nicht mehr vergeben werden soll.
Besetzungsverfahren für richterliche und staatsanwaltliche Ämter können aus sachlichem Grund auch dann abgebrochen werden, wenn das Amt weiter vergeben werden soll. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
das Besetzungsverfahren an einem nicht behebbaren Mangel leidet und deshalb nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Besetzungsentscheidung führen kann oder
sämtliche Bewerberinnen und Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Amtes nicht in dem erwarteten Umfang entsprechen.
Der Abbruch und die wesentlichen Gründe sind aktenkundig zu machen sowie die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich oder elektronisch zu informieren.
Über den Abbruch entscheidet die das Besetzungsverfahren führende Stelle.
Die Auswahlentscheidung in Besetzungsverfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich zu treffen. Dabei muss den dienstlichen Beurteilungen auch bei der Heranziehung…
Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
Abordnung und Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes für eine Dauer von mehr als sechs Monaten und ihrer Aufhebung,
Beamtinnen und Beamte können, wenn hierfür ein dienstlicher Grund besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine…
des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes die Bestätigung der Ernennung oder
Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.