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Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte tragen Amtstracht nach näheren Bestimmungen des für Justiz zuständigen Ministeriums. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter tragen eine Amtstracht nur, soweit dies in den erlassenen Bestimmungen vorgesehen ist. Die Bestimmungen über die Amtstracht sind unter Berücksichtigung der Vorschriften des Justizneutralitätsgesetzes vom 9. März 2021 (GV. NRW. 290) in der jeweils geltenden Fassung zu erlassen. Teil 2 Richter- und Staatsanwaltsvertretungen Kapitel 1 Gemeinsame Vorschriften für die Richtervertretungen
Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt. Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die §§ 10 bis 12 und §§ 52 bis 55 Absatz 2 des…
Für die in das ehrenamtliche Richterverhältnis berufenen Richterinnen und Richter gelten, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften…
Richter, Staatsanwälte, Amtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen in Strafsachen während der Hauptverhandlung und im Erkenntnisverfahren nach der…
Soweit das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung und dieses Gesetz…
berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des…
Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses Abschnitts gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richterinnen und Richter auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.