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Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt.
Die Mitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
Die Mitglieder sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretung erforderlich ist.
Für die Mitglieder gilt § 42 Absatz 6 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt. Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die §§ 10 bis 12 und §§ 52 bis 55 Absatz 2 des…
Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen…
Die Mitglieder sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretung erforderlich…
Solange einem Mitglied der Richtervertretung die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt worden oder es vorläufig des Dienstes enthoben ist, ruht…
Ein Mitglied der Richtervertretung kann auf Wunsch der Richterin oder des Richters an Besprechungen mit entscheidungsbefugten Personen der Dienststelle…
Die Richtervertretung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist oder sich an der Beschlussfassung im Umlaufverfahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.