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Die Mitglieder sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Sie haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. § 95 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.
Sie müssen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 4 erfüllen, im Verbreitungsgebiet ihre Wohnung oder ihren ständigen Aufenthalt haben und dürfen nicht zu den Personen gehören, deretwegen Veranstalter nach § 6 Nr. 1, 3 und 4 von der Zulassung ausgeschlossen sind. Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Bundestags oder eines Landtags, Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, mit Ausnahme solcher an Hochschulen und in Religionsgemeinschaften, sowie Personen, die in Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes Vorstandsämter auf Landes- oder Bundesebene bekleiden, dürfen der Veranstaltergemeinschaft nicht angehören. Satz 2 gilt nicht für Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 sowie für höchstens eines der nach § 62 Abs. 3 zu entsendenden Mitglieder.
Die Mitgliedschaft im Verein endet, wenn die Frist nach § 62 Abs. 5 und § 63 Abs. 3 abgelaufen ist, die Dauer der Zulassung abgelaufen ist, die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen ist oder wenn ein Mitglied aus der Stelle oder Organisation, von der es bestimmt worden ist und der es zu diesem Zeitpunkt angehörte, ausgeschieden ist.
Für nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 bestimmte Mitglieder finden §§ 63 Absatz 2, 113 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung und § 26 Absatz 5 Satz 1, 3, 4 und 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen keine Anwendung.
Der LfM ist die ordnungsgemäße Bestimmung beziehungsweise Wahl der Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft unverzüglich anzuzeigen. Einzelheiten werden in einer Satzung geregelt; diese Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.
Die Mitgliedschaft in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 setzt voraus, daß in der Satzung festzusetzende Mindestbeiträge erreicht werden und der…
Die Mitgliedschaft in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 2, 6 und Satz 2 setzt voraus, daß in der Satzung festzusetzende Mindestbeiträge erreicht werden und…
Die Mitgliedschaft in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 setzt voraus, daß in der Satzung festzusetzende Mindestbeiträge erreicht werden und der…
Die Mitgliedschaft in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 und Satz 2 setzt voraus, daß in der Satzung festzusetzende Mindestbeiträge erreicht werden…
Die Mitgliedschaft in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 setzt voraus, daß in der Satzung festzusetzende Mindestbeiträge erreicht werden und der…
Auflösung des Vereins.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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