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Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.
Dienstvereinbarungen bedürfen der Schriftform, sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen und von der Dienststelle in geeigneter Weise bekanntzumachen.
Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach Kündigung oder Ablauf einer Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Dienststelle und Richtervertretung ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine neue Dienstvereinbarung ersetzt wird. Die Nachwirkung kann ausgeschlossen werden.
Dienstvereinbarungen werden durch die Dienststelle und den Personalrat gemeinsam vereinbart, sind in schriftlicher oder elektronischer Form abzuschließen und in…
Dienstvereinbarungen bedürfen der Schriftform, sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen und von der Dienststelle in geeigneter Weise bekanntzumachen.
Dienstvereinbarungen werden durch die Dienststelle und den Personalrat gemeinsam vereinbart, bedürfen der Schriftform, sind von beiden Seiten zu unterzeichnen…
die Dienstvereinbarung eine Vereinbarung nach § 70 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden…
Durch Dienstvereinbarung in den Behörden kann der Bezugszeitraum
Abweichungen von § 2 Absatz 3, § 9 Absatz 4 Satz 2 und § 12 Absatz 2 sind in Ausnahmefällen durch Dienstvereinbarung zu regeln.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.