Gesetze
Gesetz wird geladen …
§ 70 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung auf Dienstvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind.
Die Vorschriften der Verordnung finden keine Anwendung auf Leistungen im Sinne des § 1, die vor Inkrafttreten der Verordnung versprochen oder erbracht worden…
§ 14 Abs. 3 Satz 2 ist nicht auf Leistungen auf Grund von Verträgen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden sind.
Für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht kein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge.
Dieses Gesetz findet auf bereits erfüllte Verbindlichkeiten keine Anwendung.
Die Verordnung findet keine Anwendung auf solche Chargen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Verkehr befinden.
Diese Bestimmungen finden auf einen gemäß § 94 Abs. 2 und 4 gefaßten Beschluß keine Anwendung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement