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Ein Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.
Auf Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats oder des Justizministeriums kann ein Mitglied wegen grober Verletzung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden. § 62 Absatz 3 gilt entsprechend.
Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats oder der obersten Dienstbehörde kann ein Mitglied wegen grober Verletzung seiner Pflichten…
Richterinnen und Richter scheiden aus dem Richterrat aus, wenn sie das Amt niederlegen, die Wahlberechtigung zu diesem Richterrat oder die Wählbarkeit nach…
Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Richterrates verhindert ist, für die Zeit…
Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluß…
Scheidet die vorsitzende Person aus dem Präsidialrat aus oder ist sie verhindert, so tritt die nichtgewählte Präsidentin oder der nichtgewählte Präsident mit…
Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 oder 2 während der Amtsdauer ein, oder wird ein bereits zum Zeitpunkt der Wahl vorliegender Ausschließungsgrund erst während…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.