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Richterinnen und Richtern ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.
Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden, und
die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 48 bis 58 des Landesbeamtengesetzes und § 41 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung Richterinnen und Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.
Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 49 Absatz 2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass vom regelmäßigen Dienst ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.
§ 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten…
In den Fällen des Absatzes 2 kann die Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn keine…
Beamtinnen und Beamten ist für die Dauer der Freistellungen nach §§ 3, 4 des Pflegezeitgesetzes auf Antrag auch eine Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen, wenn…
Während der Zeit des Urlaubs nach Satz 1, § 67 oder § 74 Absatz 2 kann Teilzeitbeschäftigung auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit…
Anträge auf Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt,…
Richterinnen und Richter müssen die im Sinne von § 10 Absatz 1 zulässige Teilzeitbeschäftigung mindestens mit 30 Prozent des regelmäßigen Dienstes leisten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.