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Hält die dienstvorgesetzte Stelle Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder Richterinnen und Richter auf Zeit für dienstunfähig und stellt die Richterin oder der Richter keinen Antrag nach § 90 Absatz 1, so teilt die dienstvorgesetzte Stelle der Richterin oder dem Richter oder ihrem oder seinem Betreuer mit, dass ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Ist die Richterin oder der Richter zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, so bestellt das Amtsgericht auf Antrag der dienstvorgesetzten Stelle einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren. Die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587) in der jeweils geltenden Fassung gelten bei Anordnung einer Betreuung nach § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. Zum Betreuer kann nur eine Richterin oder ein Richter bestellt werden.
Stimmt die Richterin oder der Richter, ihr oder sein Betreuer der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so stellt das Justizministerium das Verfahren ein oder beantragt beim Dienstgericht die Zulässigkeit der Versetzung der Richterin oder des Richters in den Ruhestand festzustellen. Die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge sind mit dem Ende des Monats, in welchem die Antragsschrift der Richterin oder dem Richter zugestellt wird, bis zum Beginn des Ruhestandes einzubehalten.
Gibt das Dienstgericht dem Antrag des Justizministeriums statt, so ist die Richterin oder der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Die einbehaltenen Dienstbezüge werden nicht nachgezahlt. Weist das Dienstgericht den Antrag zurück, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist der Richterin oder dem Richter, ihrer oder seinem Betreuer zuzustellen. Die einbehaltenen Dienstbezüge sind nachzuzahlen.
Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen…
Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in…
Wird die Dienstfähigkeit des Richters festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Richter oder seinem Vertreter zuzustellen. Die…
Beantragt ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit schriftlich, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt er seiner…
Die Entscheidung über die Zurruhesetzung trifft die nach § 36 Absatz 1 zuständige Stelle. Wird die Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten festgestellt, so…
Auf Antrag wird der Eintritt in den Ruhestand längstens bis zum Ende des Monats hinausgeschoben, in dem die Richterin oder der Richter das neunundsechzigste…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.